Arbeitnehmerüberlassung aus Osteuropa
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Unternehmen (Verleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung einem anderen Betrieb überlässt.
Der Verleiher schließt dann mit dem Entleiher einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab.
Auf der anderen Seite entsteht zwischen Verleiher und Arbeitnehmer ein Leiharbeitsvertrag. Der Verleiher zahlt als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohn oder Gehalt. Alle anfallenden Steuer- und Sozialabgaben werden ebenfalls durch diesen entrichtet. Das Risiko im Krankheitsfall und beim Kündigungsschutz trägt der Verleiher. Die Arbeitsleistungen erbringt der Arbeitnehmer jedoch im Betrieb des Entleihers. Arbeitsnehmerüberlassung – die EU-Kommission in Brüssel hat bestätigt, dass seit dem 01.05.2011 eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht. Arbeitnehmer, die aus den acht ostmitteleuropäischen EU-Beitrittsländern (Polen, Slowakei, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und Ungarn) stammen, finden auf diese Weise uneingeschränkt Arbeit in Deutschland. Am 01.01.2014 erfolgte die Erweiterung der Regelung auf Menschen aus Bulgarien und Rumänien, am 01.07.2015 kam Kroatien hinzu. Die EU-Kommission hat mit ihrer Entscheidung die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung erleichtert. Nicht nur große Konzerne profitieren in vielfältiger Weise vom Austausch des Know-hows innerhalb der Wirtschaftszweige, sondern auch kleine bis mittelständische Unternehmen. Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung ist geeignet, wenn der Arbeitnehmer vollständig in die Arbeitsabläufe des Entleiherbetriebes eingebunden werden muss. Er untersteht dann den Weisungen des Betriebes, handelt jedoch selbstständig innerhalb seines Kompetenzbereiches.